Allgemeine Geschäftsbedingungen der GenussOase Regental OHG

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) gelten für die Leistungen der GenussOase Regental OHG (im weiteren „GenussOasegenannt), die vom Kunden (im weiteren Veranstalter genannt) beauftragt werden.
  2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der GenussOase.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der in der Angebotsbestätigung aufgeführte Leistungsumfang mit den verbundenen Cateringserviceleistungen durch die GenussOase an den Veranstalter ist Gegenstand dieses Vertrages.

§ 3 Vertragsabschluss und -haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes durch den Veranstalter gegenüber der GenussOase zustande.
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Mit der schriftlichen Auftragserteilung erkennt der Veranstalter diese AGB an.

§ 4 Angebote und freie Termine

  1. Leistungen die durch vor Ort-Besichtigungen entstehen, werden von der GenussOase mit den üblichen Spesensätzen berechnet. Hierzu zählen auch die An- und Abfahrt sowie Hotelübernachtungen.
  2. Angebote der GenussOase sind grundsätzlich 8 Tage gültig und freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Optionen auf bestimmte Veranstaltungsdaten verfallen nach dieser Zeit, sofern keine weitere Gewährung einer Fristverlängerung geleistet wurde. Sofern dies geschehen ist, verfallen die Angebote nach Erreichen der Frist.
  3. Sollten dem Veranstalter freie Termine mitgeteilt werden, so gibt das nur über den zum Zeitpunkt der Auskunft herrschenden Stand der Buchung Auskunft und ist keine Garantie für eine Verfügbarkeit eines Termins.

§ 5 Auftragserteilung durch den Veranstalter

  1. Der Veranstalter bestellt die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Vertragsbedingungen der GenussOase.
  2. Der Veranstalter verpflichtet sich, der GenussOase bei Auftragserteilung eine voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben.
  3. Alle Veränderungen der Teilnehmerzahlen sind der GenussOase schriftlich mitzuteilen.
  4. Erhöhungen der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer sind bis spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
  5. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungsdauer ist bis spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Danach wird dies als Teilstornierung angesehen und gemäß § 9 berechnet.
  6. Im Falle der Erhöhung der vom Veranstalter mitgeteilten Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl für die Preisermittlung zugrunde gelegt, d. h. über die Auftragsbestätigung hinausgehende Bestellungen von Speisen, Getränken, Personal, Material, usw. werden gesondert berechnet.
  7. Der Veranstalter verpflichtet sich,  der GenussOase spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen, anderenfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.

§ 6 Leistungshindernisse

  1. Sollte durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der GenussOase liegen (z.B. Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipmentausstattungen) ein Mehraufwand entstehen, ist die GenussOase berechtigt, insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern.

§ 7 Leistungen, Preise und Zahlung

  1. Die GenussOase ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der GenussOase zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Alle Preise verstehen sich in Euro.
  3. Sofern es sich bei den vereinbarten Preisen um Bruttopreise handelt, schließen diese die jeweilige gesetzliche MwSt. ein. Soweit das Angebot auf Nettopreisen beruht, ist die jeweils gültige gesetzliche MwSt. noch hinzuzurechnen.
  4. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise an die GenussOase zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der GenussOase an Dritte. Soweit die GenussOase Leistungen über den reinen Cateringbereich hinaus im Auftrag des Veranstalters bestellt (Künstler, Moderatoren, Transfers, Räumlichkeiten, usw.), erfolgt der Einkauf dieser Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Die Abwicklung dieser Beauftragung und das Inkasso kann im Einzelfall durch die GenussOase übernommen werden, ohne dass die GenussOase hierdurch eine Haftung für die beigestellten Leistungen übernimmt.
  5. Ab einer Nettogesamtsumme von EUR 500,- berechnet die GenussOase 50% der kalkulierten Bruttogesamtsumme als Anzahlung. Hierüber erhält der Veranstalter eine separate Rechnung. Diese Anzahlung wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet.
  6. Die Leistungen der GenussOase werden zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, unabhängig davon, ob sie von dem Veranstalter vollständig verbraucht werden. Sind erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht als Leistungsumfang aufgeführt, so ist die GenussOase berechtigt, den Preis hierfür entsprechend den in der Gastronomie geltenden Preisen, den üblichen Stundensätzen und der zugrundeliegenden Kalkulation nach billigem Ermessen festzulegen.
  7. Alle Personal-, Getränke- und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand bzw. Einsatz berechnet. Getränkewerte werden auch nach Anbruchflaschen bzw. angebrochenen Getränkefässern berechnet. Die vom Veranstalter bestätigten Leistungen sind für die vereinbarte Personenzahl ausgelegt.
  8. Sämtliche an den Kunden gelieferten Speisen, Getränke und Verbrauchsgegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung der Rechnung im Eigentum der GenussOase.
  9. Die von der GenussOase gelieferten Waren und Gegenstände gelten als an den Kunden übergeben, sobald sie in den Bereich der Veranstaltungsräume gelangt sind.
  10. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Veranstalter auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. (Geschäftskunden) und 5% (Privatkunden) über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, ohne das es einer gesonderten Mahnung hierfür bedarf.
  11. Aufrechnungsrechte stehen dem Veranstalter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder von der GenussOase anerkannt sind.
  12. Falls die Rechnungsanschrift von der in der vorangegangenen Korrespondenz genannten Anschrift abweichen sollte, ist die Rechnungsanschrift bzw. der korrekte Rechnungsempfänger der GenussOase rechtzeitig bekanntzugeben. Die Verzugsfolgen einer nicht rechtzeitig bekanntgegebenen geänderten Rechnungsanschrift trägt der Veranstalter, es sei denn, es traf ihn hieran kein Verschulden.

§ 8 Personal

  1. Gegenüber dem gestellten Personal bleibt allein die GenussOase weisungsberechtigt.

§ 9 Rücktritt des Veranstalters

  1. Erfolgt ein Vertragsrücktritt durch den Veranstalter nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung, ist die GenussOase berechtigt, Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, es sei denn, der Rücktritt ist von der GenussOase zu vertreten, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung bei der GenussOase für die Berechnung der Frist ausschlaggebend ist:   a) bis 6 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei
    b) bis 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung 25 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
    c) bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
    d) bis 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung 75 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
    e) bis 1 Tag vor Beginn der Veranstaltung 90 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
    f) am Tag der Veranstaltung 100 % der kalkulierten Nettogesamtsumme

    Grundlage der Berechnung des pauschalierten Schadenersatzes ist die in der Auftragsbestätigung auf Basis der festgelegten Personenzahl berechnete Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bereits gezahlte Depositleistungen werden mit den Stornierungskosten verrechnet.

  2. Speziell für die Veranstaltung zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Veranstalter zu 100% in Rechnung gestellt.
  3. Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa Künstlern, Eventlocations, Mietgeschirr, Dekorationsartikel, usw.) werden nach deren jeweiligen Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Veranstalter übernimmt alle diesbezüglich entstehenden Stornokosten.
  4. Der Rücktritt von einem gültigen Vertrag durch den Veranstalter muss schriftlich erfolgen und wird von der GenussOase rückbestätigt.
  5. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die GenussOase einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

§ 10 Rücktritt der GenussOase

  1. Die GenussOase ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn

a) vereinbarte Vorauszahlungen nicht termingerecht eingehen
b) im Falle höherer Gewalt
c) die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter
der GenussOase nicht mehr gewährleistet werden kann,
d) für die Mitarbeiter der GenussOase aus anderen Gründen unzumutbar ist
e) der Ruf sowie die Sicherheit der GenussOase gefährdet wird

§ 11 Termine, Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, es sei denn, die GenussOase wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird die GenussOase von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit die GenussOase die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Veranstalters.
  2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Veranstalter angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Veranstalter bei der Auftragserteilung mitzuteilen, damit die GenussOase sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen der GenussOase solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffend, behält sich die GenussOase  die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor. Evtl. Verspätungen die durch erschwerte Bedingungen am Aufbauort entstehen, gehen nicht zu Lasten der GenussOase.
  3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die die GenussOase selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann.
  4. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten der GenussOase. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.
  5. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind vom Veranstalter zu beschaffen. Der Veranstalter bringt, sofern nötig, die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen vor Veranstaltungsbeginn bei. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Veranstalter.
    Soweit Mitarbeiter der GenussOase bei dem Veranstalter tätig werden, obliegt dem Veranstalter die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und sämtlicher anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in seinem unmittelbaren Einflussbereich stehen. Für die vorgeschriebenen Personaltoiletten sorgt ausschließlich der Veranstalter.
  6. Eine kostenlose Stromentnahme an einem Stromanschluss 230V/16A (3,5kW) ist im Umkreis von max. 50m um den Aufbauort durch den Veranstalter garantiert.

§ 12 Reklamation

  1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen der GenussOase unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung bzw. bei Abholung schriftlich und spezifiziert gerügt werden, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung der GenussOase als vom Veranstalter akzeptiert.
  2. Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich.
  3. Bei berechtigten Mängeln steht der GenussOase nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Veranstalter dann, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, nur eine Preisminderung vornehmen, ein Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.
  4. Die GenussOase versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren mit größter Sorgfalt und vorschriftsmäßig transportiert werden. Die GenussOase haftet nicht nach Ablieferung beim Veranstalter für Schäden an der Ware durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Veranstalter durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.

§ 13 Haftung der GenussOase

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der GenussOase infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Veranstalter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Veranstalters die folgenden Regelungen:
    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die GenussOase aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur   a) bei Vorsatz,
    b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
    c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d) bei Mängeln, die die GenussOase verschwiegen oder deren Abwesenheit Sie garantiert hat,
    e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
    Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die GenussOase auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aller Art, sofern der Veranstalter am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an die GenussOase zurückgibt sondern diese an Dritte verteilt.
  4. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die GenussOase im Auftrag des Veranstalters eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern der GenussOase nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Veranstalter kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche von der GenussOase gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.
  5. Ebenso wenig haftet die GenussOase für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Veranstalters selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.
  6. Der Veranstalter ist verpflichtet, die GenussOase rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  7. Dritte, insbesondere Gäste des Kunden, können aus diesem Vertrag keine Rechte gegen die GenussOase herleiten. Soweit die GenussOase oder ihre Mitarbeiter aufgrund Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die nach diesem Vertrag oder dem Gesetz dem Veranstalter obliegen, von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Veranstalter die GenussOase von diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freistellen.

§ 14 Haftung des Veranstalters

  1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht werden, haftet der Veranstalter. Die Kosten daraus sind der GenussOase voll zu ersetzen. Bei Beschädigung oder Diebstahl des verwendeten Eigentums der GenussOase wird dies dem Veranstalter zur Gänze in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls wird die GenussOase den Abschluss geeigneter Versicherungen vom Veranstalter verlangen. Die GenussOase haftet keinesfalls für jegliches eingebrachte Eigentum im Falle von Verlust, Bruch oder Beschädigung.
  2. Die Sorgfaltspflicht etwaiger angemieteter Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Veranstalter. Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Veranstalter zu vertreten und werden durch die GenussOase gesondert berechnet.

§15 Datenschutz

  1. Angaben zum Datenschutz finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen der Veranstaltungsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Sollte die Veranstaltungsvereinbarung teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies seine Wirksamkeit im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätten. Ist eine solche Ausfüllung durch die Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
  3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 17 Streitschlichtung

  1. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 18 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz der GenussOase.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist Regensburg, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Regensburg.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Januar 2022